Der Zusatzantrag umfasst den Klimageschwindigkeitsbonus und/oder den Einkommensbonus. Seit dem 21. Juli 2026 gelten dafür folgende Sätze:
Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % bis 31.01.2027, danach 12 % (ab 01.02.2027), 8 % (ab 01.08.2027), 4 % (ab 01.02.2028), Wegfall ab 01.08.2028
Einkommensbonus: 40 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €. Bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt wird das anzurechnende Einkommen pauschal um 10.000 € reduziert.
Im Zusatzantrag wird der Zuschussbetrag anhand der anteiligen förderfähigen Kosten für die selbst genutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit und der beantragten Zuschusskomponenten berechnet. Die anteiligen förderfähigen Kosten werden innerhalb der Antragstellung automatisch ermittelt. Dafür werden die berücksichtigten förderfähigen Gesamtkosten aus der Bestätigung zum Antrag (BzA) des Basisantrags und der Anteil der selbst genutzten Wohneinheit an der Anzahl der zu fördernden Wohneinheiten herangezogen.
Als anteilige förderfähige Kosten kann maximal der Förderhöchstbetrag für die vorliegende, selbst genutzte Wohneinheit berücksichtigt werden. Hierfür wird der Förderhöchstbetrag für das Gesamtgebäude zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten aufgeteilt.
Der Gesamtfördersatz aus Basis- und Zusatzantrag ist auf 70 % begrenzt; 80 % sind nur in der niedrigsten Einkommensstufe in Kombination mit dem Klimageschwindigkeitsbonus erreichbar.
Quelle: KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458).
Stand: 10.09.2026
