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Wie funktioniert die Antragstellung durch eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft (WEG)?

Erfahren Sie, wie Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG) einen Antrag stellen können und welche Dokumente dafür erforderlich sind.

Verfasst von Thies Hansen

Eine Antragstellung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern erfolgt über einen gemeinschaftlichen Basisantrag und gegebenenfalls weitere Zusatzanträge. Der Basisantrag umfasst die Grundförderung von 30 % für Maßnahmen am Wohngebäude.

Eine Antragstellung durch eine bevollmächtigte Person ist nur für WEGs mit einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum zugelassen. Ein Antrag wird in diesem Fall entweder von der Verwaltung der WEG oder – ausschließlich, wenn die WEG keine Verwaltung bestellt hat – von einer bevollmächtigten Person gestellt, die Eigentümerin bzw. Eigentümer in der WEG ist.

Wenn der Antrag von der Verwaltung der WEG gestellt wird, laden Sie bei der Nachweiseinreichung das zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Protokoll der Verwalterbestellung hoch. Bei einer WEG-Verwalter-Gesellschaft laden Sie zusätzlich den Registerauszug hoch. Liegt für die Verwaltung kein Registereintrag vor, laden Sie die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag hoch, aus dem sich die Vertretungsmacht der antragstellenden Person zum Zeitpunkt der Antragstellung ergibt. Bei einer Gesamtvertretung füllen Sie zusätzlich das Vollmachtformular für Gesamtvertretungsbefugnis der KfW aus und laden die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Vollmacht ebenfalls hoch.

Wenn der Antrag durch eine bevollmächtigte Eigentümerin bzw. einen bevollmächtigten Eigentümer gestellt wird, füllen Sie das Vollmachtformular der KfW aus und laden bei der Nachweiseinreichung ein zum Zeitpunkt der Antragstellung gültiges Vollmachtformular hoch.

Der Zusatzantrag kann von selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern für die selbstbewohnte Haupt- oder alleinige Wohneinheit beantragt werden, wenn ein Anspruch auf den Klimageschwindigkeitsbonus oder den Einkommensbonus besteht.

Für die Antragstellung werden die Zuschussreferenznummer und die BzA-ID aus der Bestätigung zum Antrag (BzA) des Basisantrags benötigt. Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und vor der Nachweiseinreichung für den Basisantrag gestellt werden.

Hinweis: Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind mit der BEG-Reform zum 21. Juli 2026 entfallen und können im Basisantrag nicht mehr beantragt werden.

Quelle: KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458).

Stand: 10.09.2026

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