Lieferungs- oder Leistungsverträge im Zeitraum vom 29.12.2023 bis zum 31.08.2024 müssen keine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung enthalten. Wichtig ist, dass Sie Ihren Antrag in diesem Fall bis zum 30.11.2024 stellen.
Erst für Lieferungs- oder Leistungsverträge, die ab 01.09.2024 geschlossen werden, ist die Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung hinsichtlich der KfW-Förderzusage verpflichtend. Ohne diese Bedingung, ist eine Antragstellung und Förderung nicht möglich. Der bedingungslose Vertragsabschluss gilt in diesem Fall als schädlicher Vorhabenbeginn.
Wichtig: Anträge in dem Zeitraum ab 01.09.2024 müssen in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden, damit die Förderung in Anspruch genommen werden kann.