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Mein Lieferungs- oder Leistungsvertrag hat keine auf­lösende bzw. auf­schiebende Bedingung. Kann ich einen Antrag stellen?
Mein Lieferungs- oder Leistungsvertrag hat keine auf­lösende bzw. auf­schiebende Bedingung. Kann ich einen Antrag stellen?
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Verfasst von Etienne Krause
Vor über einer Woche aktualisiert


Lieferungs- oder Leistungs­verträge im Zeitraum vom 29.12.2023 bis zum 31.08.2024 müssen keine auf­schiebende bzw. auflösende Bedingung enthalten. Wichtig ist, dass Sie Ihren Antrag in diesem Fall bis zum 30.11.2024 stellen.

Erst für Lieferungs- oder Leistungs­verträge, die ab 01.09.2024 geschlossen werden, ist die Aufnahme einer auf­schiebenden bzw. auflösenden Bedingung hinsichtlich der KfW-Förder­zusage verpflichtend. Ohne diese Bedingung, ist eine Antrag­stellung und Förderung nicht möglich. Der bedingungs­lose Vertrags­abschluss gilt in diesem Fall als schädlicher Vorhaben­beginn.

Wichtig: Anträge in dem Zeitraum ab 01.09.2024 müssen in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden, damit die Förderung in Anspruch genommen werden kann.

Quelle: KfW, Stand: 02. März 2024

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