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BEG-Förderung KfW 2024 - FAQ
BEG-Förderung KfW 2024 - FAQ
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Verfasst von Thies Hansen
Vor über einer Woche aktualisiert

Was ändert sich gegenüber der bisherigen BEG-EM-Richtlinie?

Heizungsförderung:

Wer eine umweltfreundliche Heizung installiert, kann eine umfassende Förderung erhalten. Die Grundförderung für eine klimafreundliche Heizung auf Basis erneuerbarer Energien beträgt 30 % der Kosten. Zusätzlich zum Austausch einer alten fossilen Heizung bis Ende 2028 gibt es einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 %. Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 € pro Jahr, die die Immobilie selbst nutzen, erhalten einen Einkommens-Bonus von 30 %. Die Boni können kombiniert werden, und die Förderung ist auf 70 % der Kosten begrenzt. Technologiedifferenzierte Fördersätze gibt es nicht mehr, außer einem 5 %-Effizienz-Bonus für bestimmte Wärmepumpen, einem Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € für besonders effiziente Biomasseheizungen und einer reinen Investitionsmehrausgabenförderung für wasserstofffähige Heizungen.

Sonstige Effizienzmaßnahmen:

Für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) gibt es weiterhin einen Investitionszuschuss von bis zu 20 %.

Neuer Ergänzungskredit:

Ein neuer Ergänzungskredit steht für den Heizungstausch und sonstige Effizienzmaßnahmen zur Verfügung. Die Kreditsumme beträgt höchstens 120.000 € pro Wohneinheit, mit maximaler Zinsvergünstigung von 2,5 % für die erste Zinsbindungsfrist bei 30 Jahren Laufzeit und Zinsbindungsfrist von höchstens 10 Jahren. Für Nichtwohngebäude beträgt die Kreditsumme 500 € pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 5.000.000 € pro Vorhaben. Der Ergänzungskredit ist bei der Hausbank/Geschäftsbank mit einer Zuschusszusage (KfW) bzw. einem Zuwendungsbescheid (BAFA) erhältlich.

Förderantragstellung:

Die Heizungsförderung kann ab 2024 bei der KfW beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt gestaffelt, beginnend voraussichtlich ab 27. Februar 2024 für private Selbstnutzende im Einfamilienhaus. Weitere Antragstellergruppen (Mehrfamilienhäuser/Wohneigentümergemeinschaften, Vermietende, Unternehmen) können im Laufe des Jahres 2024 Anträge stellen. Förderanträge für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie Investitionszuschüsse für Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen sind beim BAFA ab dem 1. Januar 2024 möglich.

Befristung des Klimageschwindigkeits-Bonus:

Der Klimageschwindigkeits-Bonus beträgt bis zum 31. Dezember 2028 20 % und sinkt ab dem 1. Januar 2029 alle zwei Jahre um jeweils 3 % – Punkte. Ab dem 1. Januar 2029 beträgt er 17 %.

Neue Begrenzungen für förderfähige Ausgaben:

Die maximal förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch betragen 30.000 € für ein Einfamilienhaus und staffeln sich für Mehrfamilienhäuser je nach Anzahl der Wohneinheiten. Sonstige Effizienzmaßnahmen haben eine Höchstgrenze von 30.000 € pro Wohneinheit, die sich auf 60.000 € pro Wohneinheit erhöht, wenn ein Bonus für einen individuellen Sanierungsplan (iSFP-Bonus) vorliegt. Der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € für Biomasseanlagen gilt unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenzen gelten getrennt für Heizungstausch und sonstige Effizienzmaßnahmen, mit einer Gesamthöchstgrenze von 90.000 €, wenn beide Maßnahmen durchgeführt werden.

Welche Schritte kann ich vor Beginn der Antragstellung bei der KfW unternehmen? Wie gehe ich vor, wenn eine kurzfristige Notwendigkeit oder eine geplante Installation einer neuen Heizung ansteht?

Für den Heizungstausch profitieren Interessenten bereits jetzt von den erhöhten Fördersätzen, die seit der Einführung der neuen BEG-Einzelmaßnahmen-Richtlinie am 29. Dezember 2023 in Kraft sind. Förderberechtigte können förderfähige Projekte für den Heizungstausch (ausgenommen Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen) bereits jetzt in Auftrag geben und umsetzen. Der Förderantrag für den Heizungstausch kann dann – bei einem Vorhaben, das zwischen der Veröffentlichung und dem 31. August 2024 beginnt – bis zum 30. November 2024 nachgereicht werden. Diese befristete Übergangsregelung ermöglicht eine nachträgliche Antragstellung nach Maßnahmenbeginn. Das bedeutet, dass der Austausch der Heizung direkt in Angriff genommen werden kann, und der Antrag kann von den Förderberechtigten nachgeholt werden, sobald die Antragstellung bei der KfW für die betreffende Gruppe möglich ist.

Diese Übergangsregelung dient einem reibungslosen Übergang von der alten zur neuen Förderlandschaft und ist ausschließlich für die Heizungsförderung bei der KfW gültig.

Für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen sowie für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung) hat die technische Antragstellung beim BAFA bereits am 1. Januar 2024 begonnen, sodass hier keine Übergangsregelung erforderlich ist.

Bei einem Heizungsdefekt ist schnelle Abhilfe erforderlich. Daher kann provisorische Heiztechnik bis zu einem Jahr lang gefördert werden, wenn daraufhin – unterstützt durch die Förderung – eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien installiert wird. Die Aufwendungen für die provisorische Heiztechnik können dann zusammen mit den Kosten für die endgültige Heizungstechnik im Antrag berücksichtigt werden.

Wichtig: Für die Förderung der Errichtung, des Umbaus und der Erweiterung von Gebäudenetzen sowie für sonstige Effizienzmaßnahmen gilt keine Übergangsregelung. In diesen beiden Fällen ist der Antrag beim BAFA vor Beginn des Vorhabens ab dem 1. Januar 2024 zu stellen.

Wie sollte man mit dem zeitlich gestaffelten Beginn der Antragstellung für die Heizungsförderung bei der KfW für unterschiedliche Zielgruppen umgehen? Ist es dennoch möglich, Investitionen zu tätigen?

Ja, Investitionen in den Heizungstausch können vor der technischen Antragstellung – während einer befristeten Übergangsregelung – getätigt werden. Die neuen Förderkonditionen, die seit dem 29. Dezember 2023 gemäß der BEG-Einzelmaßnahmen-Richtlinie gelten, können im Rahmen dieser Regelung genutzt werden.

Die vorherigen Konditionen der älteren Förderrichtlinie sind nicht mehr gültig.

Antragsberechtigte können förderfähige Heizungstauschvorhaben (ausgenommen Gebäudenetze, die nicht von der Übergangsregelung betroffen sind) vornehmen und die Antragstellung im Nachhinein durchführen. Diese befristete Übergangsregelung, auch als vorzeitiger Maßnahmenbeginn bekannt, gilt konkret für Projekte, die zwischen dem 29. Dezember 2023 und dem 31. August 2024 gestartet werden. Die Antragstellung muss bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.

Die Antragstellung für die Heizungsförderung für private Selbstnutzer in Einfamilienhäusern bei der KfW wird voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 möglich sein. Der Start für andere Antragstellergruppen erfolgt zeitlich gestaffelt danach.

Wichtig: Für Gebäudenetze und sonstige Effizienzmaßnahmen gilt keine Übergangsregelung. In diesen Fällen ist der Antrag beim BAFA ab dem 1. Januar 2024 möglich.

Welche Höchstbeträge an Fördermitteln sind möglich?

Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer besteht die Möglichkeit, einen Investitionszuschuss von bis zu 21.000 € für den Heizungstausch zu erhalten. Dies setzt voraus, dass verschiedene Boni kombiniert werden, um den maximalen Fördersatz von 70 % zu erreichen, und dass die förderfähigen Ausgaben in Höhe von 30.000 € nicht überschritten werden. Falls eine emissionsarme Biomasseheizung eingebaut wird, kann ein zusätzlicher pauschaler Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € hinzukommen.

Für Vermietende oder Unternehmen, die den Heizungstausch in der ersten Wohneinheit durchführen, beträgt der maximale Investitionszuschuss 9.000 €, basierend auf einem Fördersatz von maximal 30 % und förderfähigen Ausgaben von bis zu 30.000 €.

Bei mehreren Wohneinheiten gelten unterschiedliche Höchstgrenzen für die förderfähigen Ausgaben:

  • 30.000 € für die erste Wohneinheit

  • Jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit

  • Jeweils 8.000 € ab der siebten Wohneinheit.

Für sonstige Effizienzmaßnahmen, bei denen kein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorliegt, sind förderfähige Ausgaben von maximal 30.000 € möglich, mit einem Investitionszuschuss von bis zu 4.500 € bei einem Fördersatz von 15 %.

Bei sonstigen Effizienzmaßnahmen mit iSFP-Bonus oder wenn der Eigentümer nicht antragsberechtigt für den iSFP ist, können die förderfähigen Ausgaben maximal 60.000 € betragen. In diesem Fall entspricht der Investitionszuschuss bei einem Fördersatz von 20 % mit iSFP-Bonus bis zu 12.000 €.

[Anmerkung: Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein standardisiertes Konzept, das auf einer Bestandsaufnahme und Analyse des aktuellen Gebäudezustands basiert und den Einsatz erneuerbarer Energien berücksichtigt. Es zeigt Eigentümer:innen auf leicht verständliche Art und Weise, wie sie ihre Immobilie mit aufeinander abgestimmten Schritten energieeffizient sanieren können.]

Wann startet die Förderung?

Die Heizungsförderung für private Selbstnutzende in Einfamilienhäusern bei der KfW soll voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 starten. Der Antragsbeginn für weitere Antragstellergruppen, wie Mehrfamilienhäuser, Wohneigentümergemeinschaften, Kommunen, Vermietende und Unternehmen, erfolgt anschließend zeitlich gestaffelt (bitte beachten Sie hierzu die Hinweise der KfW).

Wichtig: Der Heizungstausch kann bereits jetzt beauftragt und umgesetzt werden, und der Förderantrag kann später nachgereicht werden. So können Sie bereits von den seit dem 29. Dezember 2023 gültigen neuen Fördersätzen profitieren, auch wenn der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht wird.

Die technische Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie die Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes beim BAFA beginnt ab dem 1. Januar 2024. Für die Förderung systemischer Effizienzhaussanierungen ändert sich nichts; die Antragstellung bleibt durchgängig möglich.

Welche Optionen stehen mir zur Verfügung, wenn ich bereits eine Förderung nach den alten Konditionen beantragt, bewilligt oder begonnen habe? Kann ich in die neue Förderung wechseln, und wenn ja, wie?

Ein Wechsel zu den neuen Förderkonditionen ist möglich, wenn mit dem förderfähigen Vorhaben noch nicht begonnen wurde. In der Heizungsförderung gilt, dass bei einem Verzicht auf die Zusage nach dem Inkrafttreten der neuen BEG Einzelmaßnahmen Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023, ein neuer Antrag nach den aktualisierten Förderkonditionen direkt nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden kann. Die übliche Sperrfrist von sechs Monaten entfällt hierbei bis zum 31. Dezember 2024. Es ist jedoch ratsam, die bisherige Maßnahme fortzusetzen, es sei denn, es gibt einen erheblichen Grund für den Wechsel.

Wie und wo stelle ich den Antrag für die Förderung?

Nachdem bei der KfW die BEF-Förderanträge angenommen werden , haben Sie die Möglichkeit, wie gewohnt bei uns eine Förderprüfung und Beauftragung durchzuführen. Wir informieren Sie über unsere Website und unseren Newsletter, sobald wir Anträge der KfW übermitteln können.

Was muss ich vorlegen, um meine Berechtigung für den Einkommens-Bonus nachzuweisen?

Der Einkommens-Bonus steht selbstnutzenden Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro für den Heizungstausch zur Verfügung.

Das Haushaltsjahreseinkommen wird durch den Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen im zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung berechnet. Beispielsweise wird für einen Antrag im Jahr 2024 der Durchschnitt der Einkommen aus den Jahren 2021 und 2022 herangezogen. Dabei werden die Einkommen der relevanten Haushaltsmitglieder berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Wohneinheit gemeldet sind.

Relevante Haushaltsmitglieder umfassen volljährige Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren gemeldete Ehe- und Lebenspartnerinnen oder -partner aus eheähnlicher Gemeinschaft. Zur Bestätigung der Berechtigung für den Einkommens-Bonus sind Einkommenssteuerbescheide, Meldebescheinigungen aller relevanten Haushaltsmitglieder sowie ein Grundbuchauszug mit Angabe der Eigentümerstellung erforderlich.

Die Nachweise für das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen erfolgen ausschließlich anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes.

Was sind die Nachweisvoraussetzungen für die Qualifikation zum Klimageschwindigkeits-Bonus?

Der Klimageschwindigkeits-Bonus steht selbstnutzenden Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern für den Heizungstausch zur Verfügung.

Voraussetzungen für den Bonus sind:

  • Der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizungen, die älter als 20 Jahre sind (seit Inbetriebnahme).

  • Bei der Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert werden.

Der Bonus beträgt bis zum 31. Dezember 2028 20 % und sinkt ab dem 1. Januar 2029 auf 17 % (anschließend alle zwei Jahre um 3 %-Punkte).

Um den Klimageschwindigkeits-Bonus zu erhalten, müssen Meldebescheinigung/Meldebestätigung und Grundbuchauszug als Nachweis für die Selbstnutzung vorgelegt werden.

Was ist der Effizienz-Bonus und wie erhalte ich ihn?

Der Effizienz-Bonus, früher bekannt als 'Wärmepumpen-Bonus', beläuft sich auf 5 %. Dieser Bonus wird für den Einsatz von Wärmepumpen gewährt, sofern als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel verwendet wird.

Welche Höchstgrenzen förderfähiger Ausgaben gelten?

Wohngebäude:

Die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben variiert je nach Anzahl der Wohneinheiten nach der Sanierung:

  • Anlagen zur Wärmeerzeugung:

    • 30.000 € für die erste Wohneinheit

    • 15.000 € pro Wohneinheit für die zweite bis sechste Einheit

    • Ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 €

  • Sonstige energetische Maßnahmen:

    • 30.000 € pro Wohneinheit

    • Bei iSFP-Bonus oder fehlender Antragsberechtigung für iSFP: bis zu 60.000 € pro Wohneinheit

Nichtwohngebäude:

Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach der Sanierung.

  • Anlagen zur Wärmeerzeugung:

    • Bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche: 30.000 €

    • Über 150 Quadratmeter Nettogrundfläche:

      • bis 400 Quadratmeter: 200 €/m²

      • größer als 400 bis 1000 Quadratmeter: zusätzlich 120 €/m²

      • größer als 1000 Quadratmeter: zusätzlich 80 €/m²

  • Sonstige energetische Maßnahmen:

    • 500 € pro Quadratmeter Nettogrundfläche.

Welche Auswirkungen ergeben sich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Nachtragshaushalt 2021 und den neuen, konsolidierten Haushalt für 2024?

Die beim Beschluss des GEG versprochene Förderung ist ab sofort – und damit gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des GEG – erhältlich: Bestandteil der Förderung sind also

  • eine für alle Antragstellenden und alle förderfähigen EE-Technologien erhältliche, einheitliche Grundförderung;

  • erstmals eine soziale Komponente – wer weniger Einkommen hat, bekommt eine höhere Förderung (Einkommens-Bonus);

  • sowie ein Klimageschwindigkeits-Bonus für den zügigen Austausch besonders alter, ineffizienter Heizungen für selbstnutzende Eigentümer*innen.Wir lassen niemanden mit der Herausforderung des Heizungstauschs allein.

Allerdings konnte die BEG bei der Haushaltskonsolidierung auch nicht außen vor bleiben. So mussten leider die beim Baugipfel in Aussicht gestellten Ausweitungen der BEG entfallen:

  • die befristete Aufstockung des Klimageschwindigkeits-Bonus auf 25 % (stattdessen wie ursprünglich geplant 20 %)

  • die befristete Ausweitung des Klimageschwindigkeits-Bonus auch auf Vermietende und Wohnungswirtschaft (stattdessen wie ursprünglich geplant für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer)

  • die befristete Erhöhung des Fördersatzes für sonstige Effizienzmaßnahmen (z.B. Gebäudehülle) auf maximal 30 % (stattdessen wie zuvor 15 % plus ggf. 5 % iSFP-Bonus).

Auch mit diesen Anpassungen wird die Wärmewende gleichwohl weiter konsequent und sozial ausgewogen kommen.

Was gilt es für mich als Handwerker / SHK-Unternehmen zu beachten?

Fachunternehmen können im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen (BEG EM) Heizungsprojekte begleiten. Abhängig von der zu fördernden Maßnahme müssen Fachunternehmen je Antrag und abhängig von der Durchführungsorganisation der Förderung folgende Aufgaben übernehmen:

Förderung beim BAFA (nur für Heizungsoptimierung):

Mit der BEG-Reform zum 1. Januar 2024 wird die bisher analog auszufüllende Fachunternehmererklärung digitalisiert. Der Prozess sieht vor, dass Antragstellende keine technischen Daten im Antrag angeben müssen. Die Fachunternehmen übernehmen diese Aufgabe, um Übermittlungsfehler zu reduzieren und die Qualität zu sichern. Die technische und automatische Plausibilisierung der Projektdaten beschleunigt zudem die Bearbeitung beim BAFA.

Stufe 1: Der Antrag

  • Fachunternehmen erstellen vor der Antragstellung durch den Antragstellenden/Bevollmächtigten eine technische Projektbeschreibung (TPB).

  • Die TPB erfasst alle relevanten Projektangaben und ermöglicht eine vertiefte technische Plausibilitätsprüfung vor Antragstellung. Nach Erstellung der TPB erhalten die Fachunternehmer eine Eingangsbestätigung und eine TPB-ID.

  • Die TPB-ID ist zwei Monate lang gültig und muss dem Antragsstellenden übergeben werden.

  • Die Erstellung einer TPB stellt keinen gültigen Förderantrag dar.

  • Antragstellende rufen auf der BAFA-Website das Onlineformular zur Antragstellung auf und erstellen den Antrag unter Angabe der TPB-ID.

Informationen für Handwerksunternehmen zur Begleitung der Antragsstellung:

  • Standort- und Gebäudeangaben

  • Informationen zur alten Heizungsanlage

  • Angaben zur geplanten Maßnahme (Heizungsoptimierung)

  • Angaben zu geplanten Ausgaben

  • Liefer- und Leistungsvertrag mit aufhebender und auflösender Bedingung (muss bestätigt, aber nicht hochgeladen werden)

  • Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP), wenn der iSFP-Bonus beantragt werden soll (hochzuladen)

  • Vor dem Einreichen des Verwendungsnachweises (VN) müssen Fachunternehmen einen technischen Projektnachweis (TPN) erstellen. Nach Erstellung der TPN erhalten die Fachunternehmen eine Eingangsbestätigung und eine TPN-ID. Diese ID ist zwei Monate lang gültig und muss dem Antragsstellenden übergeben werden.

  • Das Erstellen eines TPN stellt noch keine Onlineaktivierung des Verwendungsnachweises dar.

  • Antragsstellende rufen auf dem BAFA-Portal das Onlineformular für den VN auf und erstellen den VN unter Angabe der TPN-ID.

Informationen für Fachunternehmen zur Begleitung des Abschlusses beim BAFA:

  • TPB-ID

  • Vorgangsnummer des Antrages

  • PLZ des Investitionsobjektes

  • Angaben zu den Ausgaben (u.a. Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und förderfähiger Betrag)

Förderung bei der KfW (Heizungstechnik):

Antragsstellende können die Heizungsförderung erst dann beantragen, wenn eine gültige Bestätigung zum Antrag durch das Fachunternehmen vorliegt. Die Fachunternehmen müssen dazu die Situation vor Ort beim Kunden kennen (Angaben zum Gebäude und zum Vorhaben) und eine konkrete Planung für die Umsetzung der Maßnahmen vorlegen.

Stufe 1: Der Antrag

  • Die Erfassung der Daten erfolgt über die Webanwendung des FörderProfis. Nur mit einer gültigen BzA ist eine Antragstellung bei der KfW in der Heizungsförderung möglich.

Stufe 2: Der Abschluss (Verwendungsnachweis)

  • Im Rahmen des Verwendungsnachweises haben Fachunternehmen eine Erklärung zur Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der neuen Heizungstechnik und zur fachgerechten Durchführung des Vorhabens abzugeben (BnD).

  • Nur mit einer gültigen BnD ist eine Auszahlung des Zuschusses nach Durchführung der Maßnahme möglich.

Was bedeutet der Begriff „selbstnutzender Eigentümer“ in Bezug auf die Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ und wer ist berechtigt, die damit verbundenen Boni zu beantragen?

Der Einkommens-Bonus und der Klimageschwindigkeits-Bonus stehen ausschließlich selbstnutzenden Eigentümerinnen/Eigentümern zur Verfügung, also Personen, die das Gebäude oder die Wohneinheit besitzen und selbst als Haupt- oder alleinige Wohneinheit bewohnen.

Bei einem Zweifamilienhaus, in dem die Eigentümerin oder der Eigentümer eine der Wohnungen selbst bewohnt und die andere vermietet, können die Grundförderung, der Effizienzbonus (bei Verwendung einer Wärmepumpe) oder der Emissionsminderungszuschlag (bei Verwendung einer Biomasseheizung) für beide Wohneinheiten beantragt werden. Zusätzlich können für die selbst bewohnte Wohneinheit der Einkommens- und/oder der Klimageschwindigkeits-Bonus beantragt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

In einem Mehrfamilienhaus, in dem die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst wohnt und die anderen Wohnungen vermietet sind, gilt dasselbe Prinzip. Die Förderung samt Boni kann für die selbst bewohnte Wohneinheit beantragt werden, während für die vermieteten Wohneinheiten die Grundförderung bis zur Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben pro Wohneinheit beantragt werden kann.

Es gibt keine Unterscheidung in Bezug auf Familienangehörige (Eltern/Großeltern bzw. Kinder, Enkel) und Fremdvermietung.

In einem Einfamilienhaus, in dem Familienangehörige wohnen, kann die Grundförderung beantragt werden, jedoch nicht der Einkommens-Bonus oder der Klimageschwindigkeits-Bonus, wenn derdie Eigentümerin das Haus selbst nicht bewohnt.

In einem Zweifamilienhaus, in dem Familienangehörige in einer Wohnung wohnen und die andere Wohnung fremdvermietet ist, gelten die gleichen Regeln. Die Grundförderung kann für nicht selbst bewohnte / vermietete Wohneinheiten beantragt werden, jedoch nicht der Einkommens-Bonus oder der Klimageschwindigkeits-Bonus, unabhängig davon, an wen vermietet wird.

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