Als Haushaltsjahreseinkommen gilt:
das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers und ggf. des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft sowie weiterer in der gleichen Wohnung lebender Eigentümerinnen oder Eigentümer und deren Ehe- oder Lebenspartnerinnen oder -partner oder deren Partnerinnen oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft
das durchschnittliche Einkommen aller relevanten Haushaltsmitglieder des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung (für Anträge im Jahr 2024 also der Durchschnitt von 2022 und 2021)
das Einkommen, das als zu versteuerndes Einkommen im Einkommensteuerbescheid steht