Ja, wir berücksichtigen bei der Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens auch im Ausland erzieltes Einkommen.
Hat Ihr Haushalt in den relevanten Jahren vollständig oder teilweise im Ausland Einkünfte erzielt, benötigen wir die im Ausland erhaltenen Einkommensteuerbescheide für die relevanten Jahre zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung.
Die beglaubigte Übersetzung muss durch einen öffentlich vereidigten und anerkannten Übersetzer gefertigt worden sein. Sie finden einen öffentlich vereidigten und anerkannten Übersetzer unter www.justiz-uebersetzer.de.