Mit der BEG-Reform vom 21. Juli 2026 haben sich die Fördersätze der KfW-Heizungsförderung 458 geändert.
Mit „alten Konditionen“ meinen wir in diesem Artikel Anträge, bei denen die Bestätigung zum Antrag (BzA) bis zum 8. Juli 2026 erstellt und der Förderantrag bis zum 20. Juli 2026 um 20:00 Uhr eingereicht wurde.
Je nachdem, wie weit der Förderprozess bei Ihrem Kunden bereits fortgeschritten ist, ergeben sich unterschiedliche Situationen.
Fall 1: Der Zuwendungsbescheid liegt bereits vor, das Vorhaben hat aber noch nicht begonnen
In diesem Fall können Sie grundsätzlich wie geplant weitermachen.
Der bestehende Zuwendungsbescheid bleibt gültig und es besteht kein Grund, aufgrund der neuen Förderbedingungen einen Wechsel vorzunehmen.
Wichtig ist lediglich, dass das Vorhaben innerhalb des im Bescheid genannten Bewilligungszeitraums umgesetzt wird. Dieser beträgt in der Regel 36 Monate ab Zusage. Entscheidend ist jedoch immer die konkrete Frist im Zuwendungsbescheid Ihres Kunden.
Fall 2: Der Zuwendungsbescheid liegt vor und das Vorhaben läuft bereits oder wurde abgeschlossen
Auch hier bleibt der bestehende Bescheid gültig.
Achten Sie darauf, die erforderlichen Nachweise rechtzeitig einzureichen.
Dazu gehören insbesondere:
die Bestätigung nach Durchführung (BnD)
alle projektbezogenen Rechnungen
Die Unterlagen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens eingereicht werden. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich das Datum der letzten Rechnung. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Förderanspruch entfallen.
Fall 3: Eine BzA wurde erstellt, der Antrag aber nicht bis zum 20. Juli 2026 gestellt
In diesem Fall gelten für den neuen Antrag bereits die aktuellen Förderbedingungen.
Eine nachträgliche Antragstellung zu den bisherigen Fördersätzen ist nicht möglich.
Wir empfehlen daher folgendes Vorgehen:
Berechnen Sie zunächst die Förderhöhe nach den aktuellen Fördersätzen neu.
Informieren Sie Ihren Kunden vor Beginn der Maßnahme über die neue Förderhöhe und eine mögliche Differenz.
Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Kunden den bestehenden Liefer- und Leistungsvertrag.
Stellen Sie den Förderantrag erst, wenn die neue Förderhöhe mit Ihrem Kunden abgestimmt wurde.
Die Förderhöhe ist für viele Kunden ein wichtiger Bestandteil der Finanzierungsplanung. Deshalb sollte eine mögliche Veränderung möglichst frühzeitig und transparent besprochen werden.
Wichtig: Eine im Vertrag enthaltene aufschiebende oder auflösende Bedingung bezieht sich grundsätzlich auf die Förderzusage und nicht automatisch auf eine bestimmte Förderhöhe. Eine niedrigere Förderung führt daher nicht zwingend dazu, dass der Vertrag entfällt.
Fall 4: Das Vorhaben wurde bereits begonnen, bevor ein Förderantrag gestellt wurde
Wurde mit der Lieferung oder Leistung bereits begonnen, bevor der Antrag gestellt und die Förderzusage erteilt wurde, ist das Vorhaben grundsätzlich nicht mehr förderfähig.
Wichtig: Als Vorhabensbeginn gilt der tatsächliche Beginn der Lieferung oder Leistung – nicht bereits die Auftragserteilung.
Welche Auswirkungen kann ein Wechsel auf die neue Förderung haben?
Ein Wechsel auf die aktuellen Förderbedingungen kann die Förderhöhe deutlich verändern.
Beispiel:
Ein selbstnutzender Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von über 50.000 € ersetzt eine 22 Jahre alte Gasheizung durch eine Erdwärmepumpe. Die Investitionskosten liegen bei 40.000 €.
Nach den alten Konditionen:
30 % Grundförderung
20 % Klimageschwindigkeitsbonus
5 % Effizienzbonus
= 55 % Förderung auf 30.000 € förderfähige Kosten
= 16.500 € Zuschuss
Nach den neuen Konditionen:
30 % Grundförderung
+ 16 % Klimageschwindigkeitsbonus
= 46 % Förderung auf 28.000 € förderfähige Kosten
= 12.880 € Zuschuss
In diesem Beispiel beträgt der Unterschied 3.620 €.
Deshalb empfehlen wir, eine bereits bestehende Förderzusage zu den bisherigen Konditionen nicht ohne vorherige Prüfung aufzugeben.
Was tun, wenn ein neuer Antrag notwendig ist?
Manchmal verändert sich ein Vorhaben so stark, dass der bestehende Zuwendungsbescheid nicht mehr zum geplanten Projekt passt.
Bitte verzichten Sie in diesem Fall nicht vorschnell auf eine bestehende Förderzusage.
Kontaktieren Sie zunächst das autarc-Energieberater-Team unter [email protected].
Wir prüfen den konkreten Fall gemeinsam mit Ihnen und können einschätzen, welche nächsten Schritte sinnvoll sind. Ein einmal erklärter Verzicht auf eine bestehende Zusage lässt sich nicht ohne Weiteres rückgängig machen. Außerdem können für einen erneuten Antrag zusätzliche Fristen gelten.
Unser Tipp: Lassen Sie den Fall im Zweifel vorab prüfen, bevor Ihr Kunde auf einen bestehenden Bescheid verzichtet.
Quelle: KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458).
Stand: 11.09.2026
