Fördersätze
Die Förderung setzt sich aus der Grundförderung und – nur für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer – kombinierbaren Boni zusammen.
Grundförderung: 30 % der förderfähigen Kosten, für alle Antragstellenden
Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % bis 31.01.2027, danach 12 % (ab 01.02.2027), 8 % (ab 01.08.2027), 4 % (ab 01.02.2028), Wegfall ab 01.08.2028
Einkommensbonus: 40 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €
Familienzuschlag: Das anzurechnende Einkommen wird pauschal um 10.000 € reduziert, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt
Maximaler Fördersatz: 70 %.
Die 80 % erreicht nur, wer den höchsten Einkommensbonus und den Klimageschwindigkeitsbonus kombiniert.
Für Vermietende und Unternehmen gilt die Grundförderung von 30 %, Boni sind nicht beantragbar.
Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten
Wohngebäude, nach Anzahl der Wohneinheiten:
Erste Wohneinheit: 28.000 € (bis 31.01.2027; danach halbjährliche Absenkung um jeweils 750 €, ab 01.08.2030 dauerhaft 22.000 €)
Zweite bis sechste Wohneinheit: je 15.000 €
Ab der siebten Wohneinheit: je 8.000 €
Daraus folgt für die erste Wohneinheit ein maximaler Zuschuss von 22.400 € (80 % von 28.000 €). Für Vermietende und Unternehmen liegt der maximale Zuschuss bei 8.400 € (30 % von 28.000 €).
Nachweise für den Boni
Klimageschwindigkeitsbonus – Voraussetzung ist der Austausch
einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme, oder
einer funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizung, die seit Inbetriebnahme älter als 20 Jahre ist.
Bei der Errichtung von Biomasseheizungen wird der Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert werden.
Als Nachweis der Selbstnutzung sind Meldebescheinigung und Grundbuchauszug vorzulegen.
Einkommensbonus – maßgeblich ist der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen im zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung.
Für einen Antrag im Jahr 2026 werden die Jahre 2023 und 2024 herangezogen. Berücksichtigt werden volljährige Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren in der Wohneinheit gemeldete Ehe- oder Lebenspartner. Nachzuweisen sind Einkommensteuerbescheide des Finanzamts, Meldebescheinigungen aller relevanten Haushaltsmitglieder und ein Grundbuchauszug.
Was zum 21. Juli 2026 entfallen ist
Effizienzbonus (5 %) für Wärmepumpen mit Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser bzw. mit natürlichem Kältemittel
Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) für emissionsarme Biomasseheizungen
Beide Komponenten können nicht mehr beantragt werden – auch nicht für Anlagen, die die technischen Voraussetzungen erfüllen.
Angekündigt, aber noch nicht in Kraft getreten
Für das erste Quartal 2027 ist vorgesehen, die Grundförderung für Wärmepumpen von 30 % auf 15 % zu senken und um einen Wertschöpfungsbonus von 15 % für in der EU hergestellte Geräte zu ergänzen. Ebenfalls angekündigt sind Einschränkungen beim Ersatz bereits erneuerbarer Heizungen sowie ab 2028 die Beschränkung auf natürliche Kältemittel. Diese Regelungen gelten noch nicht – Anträge werden aktuell nach den oben genannten Sätzen beschieden.
Was autarc übernimmt
autarc bildet die KfW-Förderung 458 / 459 und KfW 522 ab.
Die Software unterstützt gemeinsam mit einem zertifizierten Energieberater den gesamten Antragsprozess von der Heizlastberechnung bis zur Bestätigung nach Durchführung (BnD).
