Nein, vor Antragstellung und Förderzusage darf nicht mit dem Vorhaben begonnen werden.
Ausnahme: Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. In diesem Fall ist die aufschiebende oder auflösende Bedingung im Lieferungs- und Leistungsvertrag nicht verpflichtend.
Diese Ausnahme ist nicht in der Förderprüfung enthalten!