Anforderung an Rechnungen für den KfW Zuschuss 458
Rechnungen müssen die nachfolgenden Eckpunkte erfüllen:
Ausweis des Namens des Antragstellers
Ausweis der förderfähigen Maßnahme
Ausweis der Arbeitsleistung
Ausweis des Durchführungszeitraums
Ausweis der Adresse des Gebäudes
Ausfertigung in deutscher Sprache
Hinweis zur Prüffähigkeit der Rechnungen:
In Rechnungen sind für die eingebauten Materialien die energetisch relevanten Kennwerte mit anzugeben, wie z. B. Uw-Wert, Wärmeleitfähigkeit (Bemessungswert) und Materialdicke von Dämmstoffen sowie vollständige Produktbezeichnungen der der förderfähigen Anlagentechnik sowie die relevanten Einzelpositionen wie Pufferspeicher, Wärmemengenzähler, hydraulischer Abgleich etc.
Die Zuordnung zur eingebauten Position im Gebäude sowie zu den vorzulegenden Herstellernachweisen und Datenblättern muss eindeutig sein.
Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.
Werden Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise vorzulegen.
Die gesetzlichen Vorgaben zur Rechnungsstellung gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) müssen eingehalten werden.
Der Name in den Rechnungen muss mit dem Namen im Förderantrag/Zuwendungsbescheid übereinstimmen (Vor- und Nachname)!